Satzung der Wählergemeninschaft Oberhaching (WGO)
Satzung der WGO zum Download (PDF)
§ 1 Name und Sitz
Die „Wählergemeinschaft Oberhaching“ hat ihren Sitz in Oberhaching.
§ 2 Zweck
Zweck der „Wählergemeinschaft Oberhaching“ ist die Förderung einer unabhängigen, nach
Sachgesichtspunkten ausgerichteten Kommunalpolitik. Bei den Kommunalwahlen für den
Gemeinderat stellt die „Wählergemeinschaft Oberhaching“ eine Liste mit Kandidaten auf.
Diese werden in einer öffentlichen Aufstellungsversammlung vorgeschlagen und gewählt.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder der „Wählergemeinschaft Oberhaching sind natürliche Personen, die den oben
angeführten Zweck fördern und in der Mitgliederliste eingetragen sind. Es wird ein
Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
Über Eintragung und Löschung von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft unter
Berücksichtigung des geltenden Datenschutzes.
§ 4 Organe
Organe der „Wählergemeinschaft Oberhaching“ sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand der „Wählergemeinschaft Oberhaching“ besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Vertreter, sind alleine vertretungsberechtigt.
§ 6 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, den gewählten Gemeinderäten („kraft ihres
Amtes“) und aus bis zu 5 benannten Beisitzern. Die Beisitzer müssen Mitglieder der WGO sein
und werden bei der Vorstandswahl alle 3 Jahre neu benannt.
Beschlüsse der Vorstandschaft werden in Sitzungen der Vorstandschaft gefasst, die vom
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Vorstandschaft ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
Vorstandschaft gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden
Vorsitzenden.
§ 7 Wahlen
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
in geheimer Wahl gewählt.
Bei der Listenaufstellung zur Kommunalwahl sind Blockabstimmungen möglich.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal pro Jahr hat eine Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung
stattzufinden. Ihr obliegt insbesondere:
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft.
- Die Entlastung der Vorstandschaft.
- Die Wahl der Vorstandes und der Vorstandschaft alle 3 Jahre.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Wählergemeinschaft
Oberhaching.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen benötigen eine ¾-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das
Interesse der Wählergemeinschaft Oberhaching erfordert. Die Mitgliederversammlung ist
vom 1. Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens eine
Woche schriftlich, per E-Mail oder anderen, digitalen Nachrichtendiensten einzuberufen.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Sitzungen der Vorstandschaft und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Protokollführer der Sitzung
zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung und Anfallberechtigung
Die Auflösung der „Wählergemeinschaft Oberhaching“ kann nur in einer
Mitgliederversammlung durch ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte endabzuwickeln und das gesamte Vermögen in
Geld umzusetzen. Der Erlös ist gemeinnützigen Vereinen in Oberhaching zuzuweisen, welche
bei der auflösenden Mitgliederversammlung bestimmt werden.
Oberhaching, 01.10.2020
Der Vorstand